Rechnung ins Ausland ohne MwSt: EU, Schweiz und Reverse Charge
Ob du eine Auslandsrechnung ohne Mehrwertsteuer schreiben darfst, hängt an zwei Fragen: Wer ist der Kunde (Unternehmer oder Privatperson) und was lieferst du (Dienstleistung oder Ware)? Die Tabelle unten beantwortet beides, danach folgen zwei Muster und die typischen Fehler.
Öffnet den Generator mit Beispielwerten und dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. USt-IdNr. beider Seiten trägst du selbst ein. Lokal im Browser, ohne Anmeldung.
Welcher Fall ist deiner? Die Entscheidungstabelle
Die Tabelle gilt für Leistungen eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland. Sie beruht auf dem Wortlaut von § 3a UStG, § 13b UStG und § 14a UStG (Stand der Prüfung: Oktober 2026).
| Kunde / Leistung | Wo liegt der Leistungsort? | Deutsche USt auf der Rechnung? | Was gehört auf die Rechnung? |
|---|---|---|---|
| Unternehmer im EU-Ausland, sonstige Leistung (Dienstleistung) | Beim Empfänger, § 3a Abs. 2 UStG | Nein. Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger, soweit die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 UStG vorliegen. | USt-IdNr. des Leistenden und des Empfängers, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 UStG), dazu die Angaben nach § 14 UStG |
| Unternehmer im Drittland, z. B. Schweiz, sonstige Leistung | Beim Empfänger, § 3a Abs. 2 UStG, also nicht in Deutschland | Nein. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. | Normale Pflichtangaben nach § 14 UStG; ein Satz zum Leistungsort ist üblich, aber nicht aus § 14a abzuleiten |
| Privatperson im EU-Ausland, sonstige Leistung | Grundregel: bei dir, § 3a Abs. 1 UStG | Ja, grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG | Rechnung wie im Inland; Ausnahmen (Grundstücke, Veranstaltungen, elektronische Leistungen) einzeln prüfen |
| Lieferung von Waren in die EU oder ins Drittland | Eigene Regeln für Lieferungen, nicht § 3a | Möglich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) oder Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) | Voraussetzungen und Nachweise in den genannten Paragraphen nachlesen; hier keine Detailregeln |
Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung: erst Kunde, dann Leistungsart, dann Land. Wer beim Kunden nur auf das Land schaut, landet schnell beim falschen Satz auf der Rechnung. Eine Privatperson in Österreich ist für § 3a ein anderer Fall als eine GmbH in Österreich.
EU-Unternehmer: Reverse Charge in drei Schritten
Bei Reverse Charge wechselt die Steuerschuld von dir auf den Kunden. Für Dienstleistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet regelt § 14a Abs. 1 UStG, was du auf die Rechnung schreiben musst. Der Weg:
- Unternehmereigenschaft klären. § 3a Abs. 2 UStG greift für Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen sowie an bestimmte juristische Personen. Lass dir die USt-IdNr. deines Kunden nennen und notiere sie vor der Rechnung.
- Rechnung ohne deutsche Steuer schreiben. Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag. Auf das Dokument kommen deine USt-IdNr., die des Kunden und der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- Frist beachten. Bei einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ist die Rechnung nach § 14a Abs. 1 UStG bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen.
Ob und wie du den Umsatz gegenüber dem Finanzamt meldest, etwa in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG, lies dort nach oder frag dein Steuerbüro. Diese Seite prüft die Meldepflichten nicht.
Was der Kunde in seinem Land mit dem Hinweis macht, richtet sich nach dem Recht seines Staates. Das deutsche Gesetz sagt dir nur, was auf deiner Rechnung stehen muss.
Rechnung in die Schweiz ohne MwSt
Die Schweiz gehört nicht zum übrigen Gemeinschaftsgebiet. Für eine Dienstleistung an ein Schweizer Unternehmen gilt aber dieselbe Ortsregel: Leistungsort ist nach § 3a Abs. 2 UStG der Sitz des Empfängers. Die Leistung liegt damit nicht in Deutschland, und du weist keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Pflichtzeilen aus § 14a UStG (beide USt-IdNr., Steuerschuldnerschaft) beziehen sich auf Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat und passen deshalb nicht automatisch auf einen Schweizer Kunden.
Praktisch bewährt sich ein kurzer Satz, der den Grund nennt, etwa: „Leistungsort ist der Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG), die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.“ Das ist keine gesetzliche Formulierung, sondern ein Vorschlag, damit Dritte die Rechnung nachvollziehen. Welche Steuern in der Schweiz anfallen, regelt Schweizer Recht und ist nicht Thema dieser Seite. Für Warenlieferungen in die Schweiz gelten andere Vorschriften, nämlich die Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG.
Privatkunden im Ausland: meistens doch Umsatzsteuer
Für Leistungen an Nichtunternehmer ist die Grundregel § 3a Abs. 1 UStG: Ort ist dort, von wo aus du dein Unternehmen betreibst. Ergebnis: deutsche Umsatzsteuer, auch wenn die Kundin in Spanien wohnt. Ausnahmen stehen in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG. Sie betreffen unter anderem Grundstücksleistungen, Kultur- und Veranstaltungsleistungen, Restaurationsleistungen, bestimmte Leistungen an Privatkunden im Drittland sowie Telekommunikations- und elektronische Leistungen mit eigener Umsatzgrenze. Wenn dein Fall nach einer dieser Gruppen klingt, lass ihn prüfen, bevor du eine Rechnung ohne Steuer verschickst.
Sonderfall Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Auch wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, stellt Auslandsrechnungen. Was am Gesetzestext von § 19 UStG belegt ist:
- Die Befreiung nach Abs. 1 gilt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Sie bezieht sich auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Nach Abs. 1 Satz 2 finden für Kleinunternehmer unter anderem die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) und die Vorschriften über die Angabe der USt-IdNr. in § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG keine Anwendung.
- Der Ort einer Dienstleistung an einen Unternehmer richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG und damit nach dem Empfänger, nicht nach deinem Status.
Offen und mit Steuerberatung zu klären: Ob auf einer Rechnung über eine Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland zusätzlich ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen soll (für Inlandsrechnungen von Kleinunternehmern gibt es seit 2025 einen Hinweis auf die Befreiung; ob er für Leistungen mit Ort im Ausland gilt, ist im Gesetzestext von § 19 UStG nicht geregelt), ob der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ trotzdem gehört und ob eine Zusammenfassende Meldung nötig ist. Für den Inlandsfall findest du die Vorlage unter Kleinunternehmer-Rechnung mit Beispiel.
Zwei Rechnungsmuster zum Abgleichen
Beide Muster sind erfunden. Namen, Nummern und Beträge sind Platzhalter, keine echten Daten. Prüfe die Pflichtangaben nach § 14 UStG zusätzlich anhand deiner eigenen Rechnung.
Muster 1: Webdesignerin an Firma in Österreich (EU)
[Muster – erfundene Daten] Clara Beispiel Webdesign Musterweg 1, 12345 Musterstadt, Deutschland Steuernummer / USt-IdNr.: DE000000000 Rechnung Nr. 2026-031 Rechnungsdatum: 12.10.2026 Leistungsdatum: September 2026 Rechnung an: Alpenhandel GmbH Beispielgasse 5, 1010 Wien, Österreich USt-IdNr. des Leistungsempfängers: ATU00000000 Leistung: Gestaltung und Umsetzung einer Unternehmenswebsite, 20 Stunden à 70,00 EUR Gesamtbetrag: 1.400,00 EUR Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Zahlbar bis 26.10.2026 auf IBAN [IBAN].
Rechenprobe: 20 Stunden × 70,00 EUR = 1.400,00 EUR. Keine Steuerzeile, keine Prozentangabe. Das Rechnungsdatum liegt vor dem 15. des Folgemonats nach der Leistung (§ 14a Abs. 1 UStG).
Muster 2: Übersetzer an Firma in der Schweiz (Drittland)
[Muster – erfundene Daten] Jonas Beispiel Fachübersetzungen Musterallee 2, 54321 Beispielstadt, Deutschland Steuernummer / USt-IdNr.: [Nummer] Rechnung Nr. 2026-032 Rechnungsdatum: 05.10.2026 Leistungsdatum: September 2026 Rechnung an: Textwerk AG Beispielstrasse 7, 8000 Zürich, Schweiz Leistung: Übersetzung Handbuch DE–EN, 3.200 Wörter à 0,12 EUR Gesamtbetrag: 384,00 EUR Leistungsort ist der Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG); die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Zahlbar bis 19.10.2026 auf IBAN [IBAN].
Rechenprobe: 3.200 Wörter × 0,12 EUR = 384,00 EUR. Der Satz zum Leistungsort ist ein Formulierungsvorschlag. Ob dein Kunde zusätzlich eine Firmennummer auf der Rechnung erwartet, klärst du mit ihm.
Die häufigsten Fehler bei Auslandsrechnungen
- Deutsche Umsatzsteuer trotz Reverse Charge ausgewiesen. Dann steht ein Steuerbetrag auf dem Dokument, der dort nicht hingehört. Mehr dazu auf der Seite Rechnung ohne Umsatzsteuer unter dem Stichwort § 14c UStG.
- USt-IdNr. des Kunden fehlt. § 14a Abs. 1 UStG nennt beide Nummern. Ohne die des Kunden ist die Rechnung für den EU-Fall unvollständig.
- Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vergessen. Er ist Pflichtangabe nach § 14a UStG, nicht Kür.
- Falschen Fall gewählt. Eine Privatperson im EU-Ausland bekommt nicht automatisch eine Rechnung ohne Steuer. Prüfe zuerst § 3a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 UStG.
- Ware und Dienstleistung vermischt. Bei Lieferungen gelten § 4 Nr. 1, § 6 und § 6a UStG, nicht § 3a Abs. 2.
- Bau- oder Reinigungsleistung im Inland. Das ist ein anderer Reverse-Charge-Fall nach § 13b Abs. 2 UStG, erklärt im Beitrag Subunternehmer-Rechnung ohne MwSt (§ 13b).
FAQ
Darf ich eine Rechnung ins Ausland ohne Mehrwertsteuer schreiben?
Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) an einen Unternehmer im Ausland in der Regel ja, weil der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger liegt. Bei Privatkunden gilt nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich der Ort deines Unternehmens, es fällt also deutsche Umsatzsteuer an, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG. Bei Warenlieferungen gelten eigene Befreiungen (§ 4 Nr. 1, §§ 6 und 6a UStG).
Was muss auf einer Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland stehen?
Nach § 14a Abs. 1 UStG gehören die USt-IdNr. des Leistenden und die des Leistungsempfängers sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung. Zusätzlich gelten die allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 UStG. Die Rechnung ist bei einer Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen.
Rechnung in die Schweiz ohne MwSt: geht das?
Bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen in der Schweiz liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG beim Empfänger, also im Drittland. Du weist dann keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Pflichtzeilen aus § 14a UStG gelten für Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die Schweiz gehört nicht dazu. Ein Satz zum Leistungsort auf der Rechnung ist üblich. Bei Warenlieferungen gelten die Regeln zur Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG).
Gilt die Regel auch für Privatkunden im Ausland?
Nein. Die Verlagerung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG gilt für Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen und an bestimmte juristische Personen. Für Privatkunden ist Grundregel § 3a Abs. 1 UStG: Ort ist dein Unternehmenssitz. Ausnahmen wie bei Grundstücken, Veranstaltungen oder elektronischen Leistungen stehen in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG und gehören in die Beratung.
Was gilt für Kleinunternehmer bei Rechnungen ins Ausland?
Nach § 19 Abs. 1 UStG gelten für Kleinunternehmer die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und die Pflicht zur Angabe beider USt-IdNr. aus § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG nicht. Wie der Hinweis auf der Rechnung bei einer Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland aussehen muss, klärst du mit Steuerberatung oder Finanzamt.
Ersetzt diese Seite Steuerberatung?
Nein. Die Inhalte sind allgemeine Orientierung auf Basis des Gesetzestexts und ersetzen keine Steuerberatung oder Prüfung des Einzelfalls.