Praxis · Stand Oktober 2026 · Lesezeit 6 Minuten
Subunternehmer-Rechnung ohne MwSt: Kleinunternehmer oder Reverse Charge?
Subunternehmer schreiben aus zwei Gründen ohne Mehrwertsteuer: als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder bei Bauleistungen und Gebäudereinigung, wenn der Auftraggeber die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Der Rechnungshinweis unterscheidet sich. Stand Oktober 2026.

Die zwei Gründe im Vergleich
| Kleinunternehmer (§ 19) | Reverse Charge (§ 13b) | |
|---|---|---|
| Wer ist befreit? | Der Subunternehmer, wegen seines geringen Umsatzes | Niemand: Die Steuer schuldet der Auftraggeber |
| Voraussetzung | Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 € | Bauleistung oder Gebäudereinigung an einen Unternehmer, der solche Leistungen nachhaltig erbringt |
| Hinweis auf der Rechnung | „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
| Steuerzeile | keine | keine (kein Steuersatz, kein Steuerbetrag) |
| Wer meldet die Steuer? | Niemand, es fällt keine an | Der Auftraggeber in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung |
Quellen: § 19 UStG, § 13b UStG und § 14a UStG (Stand der Prüfung: 05.10.2026).
Fall 1: Du bist Kleinunternehmer
Dann gilt für dich nichts anderes als für jeden Selbstständigen mit § 19: Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, dafür der Satz „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Dass dein Auftraggeber selbst Unternehmer ist, ändert daran nichts. Er kann aus deiner Rechnung keine Vorsteuer ziehen, weil keine ausgewiesen ist; bei Firmenkunden mit vollem Vorsteuerabzug ist das oft ein Preisargument, sollte aber vor dem Angebot klar sein. Eine ausgefüllte Vorlage findest du unter Kleinunternehmer-Rechnung, die Pflichtangaben im Detail unter Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Fall 2: Bauleistung oder Reinigung nach § 13b
Hier ist der Subunternehmer meist Regelbesteuerer. Er schreibt trotzdem ohne Umsatzsteuer, weil die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht. Das betrifft nach § 13b Abs. 2 UStG unter anderem Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, ausgenommen Planung und Überwachung) und das Reinigen von Gebäuden. Auftraggeber muss ein Unternehmer sein, der selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt; als Beleg gilt die Bescheinigung des Finanzamts, die bis zu drei Jahre gültig ist (§ 13b Abs. 5 UStG).
Auf die Rechnung gehört nach § 14a Abs. 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ein Steuersatz oder ein Steuerbetrag darf nicht stehen; wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie unter Umständen zusätzlich.
Beispiel: Fliesenleger als Subunternehmer eines Bauunternehmens
| Feld | Beispiel |
|---|---|
| Leistung | Fliesenarbeiten Bad, 18 m² à 62,00 € (Material inklusive) |
| Rechnungsbetrag netto | 1.116,00 € |
| Umsatzsteuer | keine Zeile |
| Hinweis | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) |
| Zusatzangaben | Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsnummer, Datum, Leistungszeitraum |
Das Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Anschauung. Den Betrag und den Hinweis kannst du direkt vorausfüllen: Beispiel im Generator öffnen. Wichtig: Der Generator setzt nur den Text, die Prüfung der Voraussetzungen bleibt bei dir.
Sitzt dein Auftraggeber im Ausland, gelten andere Regeln für den Leistungsort: Rechnung ins Ausland ohne MwSt.
Bauabzugsteuer ist etwas anderes
Bei Bauleistungen verwechseln viele § 13b und die Bauabzugsteuer. Die Bauabzugsteuer (15 Prozent) ist eine Einkommensteuer-Sicherung nach § 48 EStG, die der Auftraggeber einbehält, wenn dir keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Sie hat mit der Frage „Umsatzsteuer ja oder nein“ nichts zu tun und kann zusätzlich zu § 13b anfallen. Praxis-Tipp: Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und dem Auftraggeber als Kopie geben, bevor du die erste Rechnung stellst.
Fehler, die Subunternehmer machen
- § 19-Hinweis und Reverse-Charge-Hinweis gleichzeitig auf einer Rechnung: Entscheide dich für den Fall, der zutrifft.
- Umsatzsteuer trotz § 13b ausgewiesen, weil das Rechnungsprogramm die Zeile automatisch einfügt.
- Auftraggeber ist Privatperson oder baut nur für sich selbst: Dann gilt § 13b meist nicht, die normale Rechnung mit Umsatzsteuer ist fällig.
- Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fehlt; der Auftraggeber kann die Rechnung dann beanstanden.
- Bauabzugsteuer und Umsatzsteuer in einen Topf geworfen.
Rechnung im Generator erstellen
FAQ
Darf ein Subunternehmer ohne Mehrwertsteuer abrechnen?
Ja, in zwei verschiedenen Fällen: als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (keine Umsatzsteuer, Hinweis auf § 19) oder bei einer Bauleistung bzw. Gebäudereinigung an einen Auftraggeber, der die Steuer nach § 13b UStG schuldet (Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“). Die beiden Fälle dürfen nicht vermischt werden.
Was muss auf einer Rechnung nach § 13b UStG stehen?
Neben den üblichen Pflichtangaben die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag werden nicht ausgewiesen; der Nettobetrag ist der Rechnungsbetrag.
Gilt § 13b auch, wenn ich Kleinunternehmer bin?
Nein, für die eigene Leistung gilt dann § 19 UStG: Du weist keine Umsatzsteuer aus und schreibst den § 19-Hinweis auf die Rechnung. Den Reverse-Charge-Hinweis setzt du nicht, weil du ohnehin keine Umsatzsteuer schuldest.
Woher weiß ich, ob mein Auftraggeber die Steuer schuldet?
Bei Bauleistungen schuldet der Auftraggeber die Steuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; als Nachweis dient die Bescheinigung des Finanzamts (USt 1 TG). Im Zweifel lässt du dir diese Bescheinigung zeigen, bevor du die Rechnung ohne Steuer schreibst.
Brauche ich bei Bauleistungen zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung?
Das ist eine getrennte Frage: Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG betrifft den Steuerabzug von 15 Prozent bei Bauleistungen (Bauabzugsteuer), nicht die Umsatzsteuer. Liegt sie dem Auftraggeber nicht vor, behält er den Abzug ein und führt ihn ans Finanzamt ab.
Woher die Einordnungen stammen und wie wir Angaben pflegen, steht auf der Seite Quellen & Methodik.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung (Stand Oktober 2026) und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob § 13b im Einzelfall greift, klären Steuerberatung und Finanzamt.